AGB recordfactory

Das Kleingedruckte, nervig, aber leider notwendig...

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der recordfactory

I. Geltungsbereich

Lieferungen, Leistungen, Aufträge und Angebote der recordfactory, Helge Dube erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen welche durch Auftragserteilung und Annahme anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


II. Vertragsschluß und Auftragsdurchführung

1. Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. mit der Ausführung zustande.
2. Wir sind berechtigt Aufträge oder Teile des Auftrags in unserem Werk oder an Subunternehmen weiter zu führen.
3. Skizzen, Entwürfe, Musiklayouts, Probesatz, Probedrucke, Pressungen, Muster und ähnliche Vorarbeiten (z.B. Lithos, Datenträger, etc.), die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird oder diese Teile nicht ausgeliefert werden. Die Bestimmungen des Abschnittes 9. gelten entsprechend.


III. Preise

Für die Lieferungen und Leistungen der recordfactory, Helge Dube gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise (Tagespreis), sofern nicht in unserem Angebot ausdrücklich ein abweichender Preis genannt wird.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Auftragsannahme bzw. Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die recordfactory, Helge Dube behält sich vor, die Ware erst nach Eingang der Zahlung auszuliefern.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber.
3. Soweit wir unsere Leistung in Teilen erbringen, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber auch Teilzahlungen zu verlangen.
4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- und Stundungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Bei Banküberweisungen und Scheck gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
6. Gerät der Auftraggeber mit einer bereits fälliger Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die bei normalem Verlauf erst später zu erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen. Weiterhin sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
7. Der Auftraggeber darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ihm steht die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht zu.

V. Lieferverzug, Lieferunmöglichkeiten, Mehr- oder Minderlieferung

1. Obwohl die recordfactory, Helge Dube im Durchschnitt 99,9% aller ihrer angegebenen Fertigstellungstermine einhält, gelten Liefertermine nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist verlängert sich zudem angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (beispielsweise Streik, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer), Unruhen, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände auf unserer Seite oder auf seiten unserer Vorlieferanten).
2. Verlangt der Auftraggeber in Fällen, in denen die recordfactory, Helge Dube die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist oder sich die recordfactory, Helge Dube in Verzug befindet, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den jeweiligen Auftrag geltend machen, sofern es sich um untypische und nicht vorhersehbare Schäden handelt. Die Haftungsbeschränkungen nach Satz 1 entfällt, wenn der recordfactory, Helge Dube oder Ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


3. Produktionstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen von 10% sind vom Auftraggeber zu tolerieren. Die Berechnung der gelieferten Datenträger/Ton-oder Bildträger erfolgt stückgenau.
VI. Gefahrtragung, Versand, Lagerkosten
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen die die recordfactory, Helge Dube nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
3. Die Verpackungs- und Versandkosten (Fracht und Porto) sowie die Zollgebühren werden besonders berechnet.
4. Für Waren (Vormaterialien wie Filme, Datenträger sowie graphische Erzeugnisse und Fertigwaren etc.), die dem Auftraggeber gehören oder für diesen von uns eingelagert werden, sind wir berechtigt, pro beanspruchten Palettensatz einen Betrag von Euro 100,- pro Monat zu berechnen. Der Betrag erhöht sich in jedem Folgemonat um Euro 50,-. Nach sechs Monaten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zurückzuschicken oder für Rechnung des Auftraggebers freihändig zu veräußern und die möglichen Erlöse mit unseren Forderungen zu verrechnen, sofern wir den Auftraggeber zuvor mit einer angemessenen Frist zur Abholung der eingelagerten
Waren aufgefordert und deren freihändige Veräußerung rechtzeitig angekündigt haben. Ist eine Verwertung im freihändigen Verkauf nicht binnen 3 Monaten möglich, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

VII. Abnahmeverzug

1. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung weiterhin die Abnahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir den Auftragswert ohne Nachweis als Entschädigung fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


VIII. Gewährleistung

1. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch uns zu gewährleisten. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme an bei uns eintrifft.
2. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
3. Wir haben zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Mißlingt die Nachbesserung (Ersatzlieferung) oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, daß wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben. Reklamationen schließen die Zahlungspflicht nicht aus.
4. Mehr- und Minderlieferungen von Produkten im Bereich Audio sowie im Bereich Datenträger können nicht beanstandet werden, soweit dies im Rahmen der DIN-Vorschriften bzw. sonstiger branchenüblicher Vorschriften liegt.


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware/Leistung bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel. Bei lautender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten, insbesondere mit seinem
Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen offenzulegen. §354a HGB bleibt unberührt.
4. Uns steht wegen unseren Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Materialien und der für Rechnung des Herstellers hergestellten Werkzeugen zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit den oben bezeichneten Gegenständen in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5. Übersteigt der Wert der für recordfactory, Helge Dube bestellten Sicherheiten als Gesamtforderungen der recordfactory, Helge Dube gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung um 20%, so ist recordfactory, Helge Dube auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von recordfactory, Helge Dube in dieser Höhe verpflichtet. Ob der Wert der vom Auftraggeber gegebenen Sicherheiten die Gesamtforderungen der recordfactory, Helge Dube um 20% übersteigt, berechnet sich nach dem zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Freigabeanspruchs durch den Auftraggeber realisierbaren Wert der Forderungen.


X. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend geregelt, haftet die recordfactory, Helge Dube für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nur wie folgt:
a) Die recordfactory, Helge Dube haftet in voller Schadenshöhe, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
b) Für leichte Fahrlässigkeit und sonstige (einfache) Erfüllungsgehilfen haftet die recordfactory, Helge Dube nicht, sofern diese nicht vertragliche Pflichten verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind oder auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber vertrauen dürfte (Kardinalpflichten).
c) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden bzw. mittelbaren Schäden als Folge mangelhafter Produkte der recordfactory, Helge Dube ist ausgeschlossen. Die vorstehend unter a) und b) getroffenen Regelungen bleiben unberührt.
d) Soweit danach eine Haftung der recordfactory, Helge Dube begründet ist, ist sie in jedem Fall der Summe nach auf zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt. Die recordfactory, Helge Dube wird jedoch zumindest den Wert des dem Auftraggeber zu liefernden Vertragsgegenstandes (Auftragswert) ersetzen.
e) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


XI. Ausgangsmaterialien

1. Vom Auftraggeber zu beschaffende Ausgangsmaterialien, insbesondere Master und Filme sind uns, nach unseren Spezifikationen, im einwandfreien Zustand frei Haus zu liefern. Bei Verlust oder Beschädigung eines Masters haften wir bei leichter Fahrlässigkeit lediglich für das Herstellen eines neuen Masters, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von Euro 250,-. Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die vorstehende betragsmäßige Begrenzung bei nur leichter Fahrlässigkeit gilt auch für die Fälle, in denen eine Sicherheitskopie nicht vorliegt sowie bei Verlust oder Beschädigung von Filmen und anderen Produktionsgegenständen.
2. Bestehen unserseits Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit eines Masters, Lithos oder sonstigen, so hat der Auftraggeber für unverzüglich ein neues zu beschaffen oder eines bei uns in Auftrag zu geben. Für normalen Verschleiß an Master und Filmen oder anderen wiederholt zu verwendender Produktionsgegenständen haften wir nicht.
3. Im Brandfall oder bei Einbruch erhält der Auftraggeber bei Beschädigung oder Verlust nur einen prozentual zu erreichenden Anteil von der von uns zu beanspruchenden Versicherungssumme. Der Anteil richtet sich nach dem Wert der im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände im Verhältnis zu unserem Gesamtschaden. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsfall durch die recordfactory, Helge Dube, seine gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
4. Alle bei uns lagernden Ausgangsmaterialien, die mindestens zwölf Monate lang nicht genutzt worden sind, werden zum Auftraggeber zurückgegeben oder vernichtet. Etwaige anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
5. Wir sind nicht für den Inhalt der in Auftrag gegebenen Produkte verantwortlich. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, Ausgangsmaterialien (Master, Filme, etc.) zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen, pornographischen oder einen sonstwie rechtswidrigen Inhalt haben. In solchen Fällen sind wir berechtigt vom gesamten Auftrag zurückzutreten: damit verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Sollten wir von Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatzpflichtig gemacht werden, so sind wir berechtigt, unserseits vom Auftraggeber Freistellung und ggf. Schadenersatz zu verlangen.


XII. Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien (Master,...), daß er im vollem Umfang über die erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte, insbesondere die von der GEMA wahrgenommenen Rechte, verfügt. Für die sogenannte GEMA-Meldung wird der Auftraggeber der recordfactory, Helge Dube die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und der recordfactory, Helge Dube die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den gelieferten Ausgangsmaterialien mitteilen. Für den Fall, daß die recordfactory, Helge Dube von Dritten (einschließlich der GEMA) wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von urheberrechtlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrechte) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber die recordfactory, Helge Dube von diesen Ansprüchen in vollem Umfang freistellen und der recordfactory, Helge Dube die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfang erstatten. Er wird der recordfactory, Helge Dube hierzu auf Anforderung eine gesonderte Freistellungserklärung unterzeichnen, das Fehlen dieser Erklärung stellt den Auftraggeber jedoch nicht von den vorbezeichneten Pflichten frei.
2. Wird die Bearbeitung von Fremdkompositionenin Auftrag gegeben, sichert der Auftraggeber zu, dass er über die notwendigen Rechte/Genehmigungen der jeweiligen Originalurheber verfügt und stellt die recordfactory, Helge Dube in vollem Umfange von allen sich aus eventuellen Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang enstehenden Ansprüchen Dritter frei und trägt auch die Kosten für eine eventuell notwendige Rechtsverteidigung.

XIII. Nutzungsrechte, Lizenzen, Buyouts Musikproduktion

1. Sofern nicht vertraglich und schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber an von der recordfactory, Helge Dube produzierten Musikproduktionen, Kompositionen, Bearbeitungen, Auftragskompositionen und -bearbeitungen lediglich ein oder mehrere zeitlich und räumlich eingeschränkte(s) Nutzungsrecht(e); häufig auch als 'Buyout(s)' bezeichnet.
2. Diese(s) Nutzungsrecht(e) werden im Produktionsvertrag oder, falls kein expliziter Vertrag geschlossen wird, in der jeweiligen Endrechnung der Produktion genauer gefasst und gelten ab Rechnungsstellung für den spezifizierten Zeitraum.
3. Nach Ablauf des lizenzierten Zeitraumes ist die Nutzung der Musikproduktion unaufgefordert umgehend einzustellen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unlizenzierte Nutzung stattfindet.
4. Falls der Auftraggeber Musikproduktionen der recordfactory, Helge Dube über den lizenzierten Umfang oder Zeitraum hinaus nutzt und/oder keine Lizenz erworben und bezahlt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung sofort einzustellen sowie das Doppelte der ursprünglich vereinbarten Nutzungsgebühr für die Gesamtdauer der unlizenzierten Nutzung sowie für jede einzelne nicht lizenzierte Nutzungsart zu entrichten und die Kosten der Rechtsvertretung zur Durchsetzung der Ansprüche der recordfactory, Helge Dube zu übernehmen. Eventuell gewährte Rabatte verlieren ihre Gültigkeit, es sind die zum Zeitpunkt der Nutzungsvereinbarung geltenden Normaltarife zu entrichten.
5. Nutzungsrechte müssen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, mindestens für die Dauer eines Jahres erworben werden. Bei unlizenzierter Nutzung wird eine erhöhte Nutzungsgebühr pro angefangener Mindestnutzungsperiode fällig.
6. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte darf nur mit schriftlicher Genehmigung der recordfactory, Helge Dube erfolgen.


XIV. Besondere Vereinbarungen Filmmusik

1. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich die im Musikproduktionsvertrag ausgewiesenen Rechte an der Musik. Sollte es keine schriftliche Vereinbarung geben, gehen lediglich die Filmherstellungsrechte der Musik an den Auftraggeber. Diese sind auf ein Jahr ab Erstveröffentlichung/Erstaufführung beschränkt, danach muss erneut verhandelt werden. Alle anderen Rechte verbleiben bei recordfactory, Helge Dube und müssen separat erworben werden.
2. Bedingt durch den hohen Aufwand bei der Erstellung von Angeboten/Kostenvoranschlägen für Filmmusikproduktion sind diese nur bei Auftragserteilung kostenlos und werden andernfalls nach Aufwand zum bei Anfrage gültigen Stundensatz berechnet, mindestens jedoch mit 250,-€ zzgl MwSt.
3. Ausfallhonorare. Es gelten folgende Ausfallhonorare:
Absage 4 bis 2 Wochen vor avisiertem Produktionsbeginn: 25% des vereinbarten Honorars
Absage 2 bis 1 Wochen vor avisiertem Produktionsbeginn: 50% des vereinbarten Honorars
Absage kürzer als 1 Woche vor avisiertem Produktionsbeginn: 100% des vereinbarten Honorars.
4. Auftragserteilung. Da in der Branche häufig vor Vertragsschluß schon mit den Arbeiten begonnen wird, gilt Folgendes: eindeutige Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit per Email oder Messengerdiensten wie WhatsApp/Signal o.ä. gelten als Auftragserteilung und sind verbindlich.
5. Der Auftraggeber hat für die korrekte Angabe der für die GEMA relevanten Angaben wie Musikdauer, Komponist bei jeder Art der Veröffentlichung-auch online und Previews-Sorge zu tragen.

XV. Sonstiges/Schlussbestimungen

1. Mündliche Nebenabreden von Personen, welche nicht von der recordfactory, Helge Dube zur Vertretung bevollmächtigt sind, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der recordfactory, Helge Dube. Auch sonst sind im Zweifel Änderungen oder Ergänzungen erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Die zwischen der recordfactory, Helge Dube und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und den Vorschriften zum deutschen internationalen Privatrecht.
3. Erfüllungsort ist Hamburg, Deutschland
4. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen der recordfactory, Helge Dube und dem Auftraggeber aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen, einschließlich deren Anbahnung ergebener Streitigkeiten ist Hamburg.

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